Allgemeine Reise- und Vertragsbedingungen
der Starco Tourism
1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung
bietet der Kunde der Starco Tourism (im folgenden kurz:
Starco) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch
Bildschirmsysteme erfolgen. Starco nimmt das Angebot zum
Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung an
das vermittelnde Reisebüro oder den Kunden an. Die
Reisebestätigung steht dem Kunden im Reisebüro zur Verfügung
und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab,
liegt ein neues Angebot durch Starco vor, an das Starco für
die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt
auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde
innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet
oder die Reise antritt.
2. Bezahlung 2.1. Mit Vertragsschluss kann eine
Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherheitsscheines im Sinne
von § 651 k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung bis zur Höhe
von 15 % des Reisepreises gefordert werden. Die Restzahlung
ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig.
Bei Buchungen, die erst 5 oder weniger Tage vor dem
Reiseantritt erfolgen, behält sich Starco vor, die
Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die
vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für
die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige
Bezahlung des Reisepreises steht Starco ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.
2.2. Werden der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach
Mahnung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht
vollständig bezahlt, wird Starco von seiner Leistungspflicht
frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittsgebühren
(s. Ziff. 5.1) verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur
Zahlungsverweigerung hat.
3. Leistungen 3.1. Der Umfang der vertraglichen
Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des
jeweiligen Reiseangebotes von Starco, sowie die hierauf Bezug
nehmenden Angaben in der Reisebestätigung und/oder den
Reiseunterlagen. Liegt der Reisebuchung ein Sonderangebot von
Starco zugrunde, ergibt sich der Umfang der vertraglichen
Leistungen ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung dieses
Angebotes, wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis des
Sonderangebotes bucht.
3.2. Die in den jeweiligen Angeboten von Starco enthaltenen
Angaben sind für Starco bindend. Starco behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Starco.
3.3. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von
Starco selbst herausgegeben worden sind, sind für Starco nicht
verbindlich.
3.4. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt,
über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen
Sonderangebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen
gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den
Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch Starco.
3.5. Leistungen, die als Fremdleistungen am Urlaubsort bei
anderen Unternehmen gebucht werden (z.B. Ausflüge, Rundfahrten
oder Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteil des
Reisevertrages.
4. Leistungs- und Preisänderung 4.1. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von Starco nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Starco behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu
ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Starco den
Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um
mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
Starco in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat
dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von Starco
gegenüber Starco geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden 5.1. Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Starco.
Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt Starco dringend,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
Starco Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Die Höhe richtet sich nach dem
Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen,
die Starco im Falle des Rücktritts von der Reise je
angemeldetem Teilnehmer fordern kann:
Für Pauschalreisen und Flugreisen bis 30 Tage vor
Reisebeginn = 20 % des Reisepreises; 29. - 22. Tag vor
Reisebeginn = 30 % des Reisepreises; 21. - 15. Tag vor
Reisebeginn = 40 % des Reisepreises; 14. - 8 Tage vor
Reisebeginn = 50 % des Reisepreises; 7. - 1. Tag vor
Reisebeginn = 75 % des Reisepreises; am Reisetag oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen,
dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt
der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die
von Starco in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
Starco kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten
Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn Starco
hierfür den Nachweis führt.
5.2. Starco empfiehlt den Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung.
6. Umbuchung/Ersatzpersonen 6.1. Werden auf Wunsch des
Kunden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag
vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) ein, wird ein
Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt
wird zwischen Starco und dem Kunden pauschal mit € 25.00 pro
Reisendem vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig.
Nach Ablauf der Frist können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner, ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Starco kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so
erbringt Starco insoweit Fremdleistungen, sofern Starco in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. In diesem Fall richtet sich die Möglichkeit,
dass ein Dritter die Rechte und Pflichten aus dem
Beförderungsvertrag wahrnimmt, ausschließlich nach den
Bestimmungen des Luftfrachtführers.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende Starco gegenüber als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch
Starco, mit € 25.00 für jede zu ersetzende Person
vereinbart.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der
Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch,
besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des
Reisepreises.
8. Rücktritt und Kündigung durch Starco Starco kann in
folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
8.1. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die
Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von Starco
nachhaltig stört oder wenn er sich in derart vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt Starco, so behält Starco den
Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der
Reisende.
8.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei
Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist
Starco verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise, spätestens
zwei Wochen vor Reisebeginn, hiervon in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die
Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für Starco deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die
Starco im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von
Starco besteht jedoch nur, wenn Starco die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat, wenn die zum Rücktritt
führenden Umstände nachgewiesen werden und wenn Starco dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Höhere Gewalt Wird die Reise infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
beide Vertragsparteien gemäß § 651 j BGB kündigen.
10. Haftung von Starco 10.1. Starco haftet im Rahmen
der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den
Ausschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern Starco
nicht gemäß Ziffer 3.2. vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat; - die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
10.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so
erbringt Starco insoweit Fremdleistungen, sofern Starco in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Starco haftet daher nicht für die Erbringung
der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt
sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
11. Gewährleistung 11.1. Sollte eine Reiseleistung
nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der
Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Starco
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Starco kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht
ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet Starco innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet Starco den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
12. Haftungsbeschränkung 12.1. Die vertragliche Haftung
von Starco für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder - soweit Starco für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
12.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen
Starco aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Starco bei
Personenschäden bis Euro 1 Mio je Kunde und Reise. Die
Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und
Reise Euro 4.091,--. Liegt der Reisepreis über Euro 1.364,--,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reisekrankheit-, Reiseunfall-
und Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.3. Die Haftung von Starco ist ausgeschlossen oder
beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder
auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die
von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder
beschränkt ist.
12.4. Starco haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch,
Ausstellung, Rundreisen, Ausflüge usw.) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
12.5. Kommt Starco die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
13. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet,
bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
oder Starco direkt zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber Starco unter der unten
genannten Adresse geltend zu machen. Reisebüros und
Buchungsstellen sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht befugt.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden eine Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der
Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Starco die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren in drei Jahren.
15. Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften Starco steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Starco haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende Starco mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass Starco die Verzögerung zu
vertreten hat.
Sollten Reisevorschriften einzelner Länder von Reisenden
nicht eingehalten werden, obwohl Starco seinen
Informationspflichten nachgekommen ist, und der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann airescape den
Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
16. Rückflugbestätigung Der Reisende hat sich
spätestens bis 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden
vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung über die
genauen Flug- und Fahrtzeiten zu informieren. Geschieht dies
nicht, gehen etwaige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass
der Reisende den Flug oder die Fahrt verpassen, zu dessen
Lasten.
17. Gruppenreisen/Flugeinbuchungen Für Gruppenreisen
gelten die gleichen Bedingungen wie für Einzelbuchungen. Für
Flugeinbuchungen gelten gesonderte Bedingungen von Starco, die
angefordert werden können.
18. Abtretungsverbot/Aufrechnungsverbot Eine Abtretung
von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten -, ist
ausgeschlossen. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen
Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit
Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
19. Allgemeine Bestimmungen 19.1.Alle Angaben in
unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder
behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Angaben
entsprechen dem Stand der Drucklegung.
19.2.Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren
alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und
Termine ihre Gültigkeit.
19.3. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet
werden.
19.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
20. Gerichtsstand Gerichtsstand für Vollkaufleute und
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, ist Frankfurt.
Veranstalter Starco Tourism
Tel.: 069-59 79 52 45 Mobile: 0171- 548 68 77 Fax:
069-59 79 52 59 Stand: Juni 2002 |