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Allgemeine Reise- und Vertragsbedingungen der
Starco Tourism

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Starco Tourism (im folgenden kurz: Starco) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme erfolgen. Starco nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro oder den Kunden an. Die Reisebestätigung steht dem Kunden im Reisebüro zur Verfügung und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot durch Starco vor, an das Starco für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet oder die Reise antritt.

 

2. Bezahlung
2.1. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherheitsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung bis zur Höhe von 15 % des Reisepreises gefordert werden. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Bei Buchungen, die erst 5 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich Starco vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht Starco ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.

2.2. Werden der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird Starco von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittsgebühren (s. Ziff. 5.1) verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.

 

3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Reiseangebotes von Starco, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen. Liegt der Reisebuchung ein Sonderangebot von Starco zugrunde, ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung dieses Angebotes, wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis des Sonderangebotes bucht.

3.2. Die in den jeweiligen Angeboten von Starco enthaltenen Angaben sind für Starco bindend. Starco behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Starco.

3.3. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von Starco selbst herausgegeben worden sind, sind für Starco nicht verbindlich.

3.4. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Sonderangebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Starco.

3.5. Leistungen, die als Fremdleistungen am Urlaubsort bei anderen Unternehmen gebucht werden (z.B. Ausflüge, Rundfahrten oder Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.

 

4. Leistungs- und Preisänderung
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Starco nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. Starco behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Starco den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Starco in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von Starco gegenüber Starco geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Starco. Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt Starco dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Starco Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die Starco im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:

Für Pauschalreisen und Flugreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn = 20 % des Reisepreises;
29. - 22. Tag vor Reisebeginn = 30 % des Reisepreises;
21. - 15. Tag vor Reisebeginn = 40 % des Reisepreises;
14. - 8 Tage vor Reisebeginn = 50 % des Reisepreises;
7. - 1. Tag vor Reisebeginn = 75 % des Reisepreises;
am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Starco in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

Starco kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn Starco hierfür den Nachweis führt.

5.2. Starco empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

 

6. Umbuchung/Ersatzpersonen
6.1. Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) ein, wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen Starco und dem Kunden pauschal mit € 25.00 pro Reisendem vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig.

Nach Ablauf der Frist können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner, ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Starco kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Starco insoweit Fremdleistungen, sofern Starco in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. In diesem Fall richtet sich die Möglichkeit, dass ein Dritter die Rechte und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag wahrnimmt, ausschließlich nach den Bestimmungen des Luftfrachtführers.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Starco gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch Starco, mit € 25.00 für jede zu ersetzende Person vereinbart.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch Starco
Starco kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8.1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von Starco nachhaltig stört oder wenn er sich in derart vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Starco, so behält Starco den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

8.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Starco verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise, spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn, hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Starco deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Starco im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Starco besteht jedoch nur, wenn Starco die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, wenn die zum Rücktritt führenden Umstände nachgewiesen werden und wenn Starco dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien gemäß § 651 j BGB kündigen.

 

10. Haftung von Starco
10.1. Starco haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  • die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
  • die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Ausschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern Starco nicht gemäß Ziffer 3.2. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; - die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

10.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Starco insoweit Fremdleistungen, sofern Starco in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Starco haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

11. Gewährleistung
11.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Starco kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Starco kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Starco innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Starco den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

12. Haftungsbeschränkung
12.1. Die vertragliche Haftung von Starco für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit Starco für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen Starco aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Starco bei Personenschäden bis Euro 1 Mio je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise Euro 4.091,--. Liegt der Reisepreis über Euro 1.364,--, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekrankheit-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

12.3. Die Haftung von Starco ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

12.4. Starco haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellung, Rundreisen, Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.5. Kommt Starco die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Starco direkt zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Starco unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Reisebüros und Buchungsstellen sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden eine Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Starco die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

15. Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Starco steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Starco haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Starco mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Starco die Verzögerung zu vertreten hat.

Sollten Reisevorschriften einzelner Länder von Reisenden nicht eingehalten werden, obwohl Starco seinen Informationspflichten nachgekommen ist, und der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann airescape den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

 

16. Rückflugbestätigung
Der Reisende hat sich spätestens bis 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung über die genauen Flug- und Fahrtzeiten zu informieren. Geschieht dies nicht, gehen etwaige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Reisende den Flug oder die Fahrt verpassen, zu dessen Lasten.

 

17. Gruppenreisen/Flugeinbuchungen
Für Gruppenreisen gelten die gleichen Bedingungen wie für Einzelbuchungen. Für Flugeinbuchungen gelten gesonderte Bedingungen von Starco, die angefordert werden können.

 

18. Abtretungsverbot/Aufrechnungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten -, ist ausgeschlossen. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

19. Allgemeine Bestimmungen
19.1.Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.

19.2.Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

19.3. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

19.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Frankfurt.


Veranstalter
Starco Tourism

Tel.: 069-59 79 52 45
Mobile: 0171- 548 68 77
Fax: 069-59 79 52 59
Stand: Juni 2002

Hotel Partner u.a.:

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